AGB

Sehr geehrter Reisegast,

Diese Allgemeinen Reisebedingungen werden Bestandteil des Reisevertrages, zwischen Travel & Tours GmbH - nachfolgend auch T& T genannt - und Ihnen. Sie sollen Ihnen für  das Zustandekommen des Vertrages und seine Durchführung aber auch bei Störungen verlässlich Antworten geben. Sie ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a-m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gem. den §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten) und füllen diese aus. Diese AGB gelten- gleich ob die Buchungen - telefonisch, online oder schriftlich von Ihnen oder über ein von Ihnen beauftragtes Reisebüro  – aufgegeben werden und sie werden von Ihnen mit Ihrer Buchung akzeptiert. Die AGB sind zusätzlich über www.Mytraveltours.de  abrufbar.

Eine Pauschalreise, für die die Bestimmungen der § 651a- m BGB gelten, liegt dann vor, wenn T & T als Reiseveranstalter auftritt und die  von ihr organisierte Reiseleistung aus mindestens 2  sich ergänzenden Hauptreiseleistungen besteht, die zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Dies gilt entsprechend für die Zusammenstellung von Reiseleistungen im Dynamic Packaging Prozess, soweit hierfür ein Gesamtpreis gebildet wird und die Organi-sation der Reise insgesamt de T& T als Veranstalter obliegt. Grundsätzlich gelten im Einzel-fall die für eine Reise konkret angegebenen Leistungen mit den für diese Reise  angegebenen Bedingungen. Sind solche Einzelleistungen und -bedingungen nicht angegeben, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Individuelle Vereinbarungen gehen den AGB vor. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für Rückfragen gerne für Rückfragen zur Verfügung und zwar unter der

Telefonnummer: 040  429 374 29
Fax:  040 429 374 79
E-Mail  info@mytraveltours.de
Nur im Notfall:  mytt24@web.de

1. Anmeldung und Reisebestätigung

1.1 Mit der schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Anmeldung auch per-E-Mail bietet der  Reisende den Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der jeweils gültigen Ausschreibung  in den von T & T herausgegebenen Prospekten  oder auf ihrer Website veröffentlichen mit der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung und den darin genannten Preisen verbindlich an. Der Anmeldende gilt als Buchender und wird nachstehend auch als Reisender bezeichnet. Sofern er diese Reise auch für andere Reisenden (mit-)bucht, werden auch diese als Reisende oder Reiseteilnehmer bezeichnet. Die Anmeldung  erfolgt durch den  Buchenden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung abgegeben hat.

1.2 Die Anmeldung kann über ein Reisebüro oder direkt bei T & T GmbH erfolgen oder auch  über E-Mail.  Erfolgt die Anmeldung  elektronisch  über E-Mail wird diese Anschrift auch für den weiteren Schriftwechsel genutzt. Bei elektronischen Buchungen bestätigt T&T den Eingang der Buchung elektronisch, dies stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar.

1.3 Der Reisevertrag selbst kommt mit der Annahme des Buchungsauftrages durch T&T als Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird T & T  der Reisende eine schriftliche Reisebestätigung,  auch per E-Mail,  übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

1.4 An seine Anmeldung ist der Reisende bis zur Annahme durch T & T jedoch längstens 10 Tage ab Eingang der Anmeldung gebunden.

1.5 Weicht der Inhalt der Inhalt der Annahmeerklärung der T & T  vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das  T& T für die Dauer von 10 Tagen gebunden  ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebots zustande, wenn der Reisende  innerhalb der Annahmefrist  die Annahme ausdrücklich erklärt, den Reisepreis (an-)zahlt oder die Zahlung erklärt.

1.6 Vermittler von Reiseleistungen  und Leistungsträger sind  von T & T nicht bevollmäch-tigt verbindliche Vereinbarungen zu treffen oder Zusagen zu geben, die  von den mit  T& T vereinbarten Vertragsinhalt abweichen.

2. Leistungen

2.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von T&T sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Es wird empfohlen Nebenabreden (Änderungen, Ergänzungen, Sonderwünsche etc.) im Interesse einer beidseitigen Sicherheit schriftlich zu vereinbaren um Widersprüche vorallem zu einer vorangegangenen Reisebestätigung zu vermeiden.

2.2 Nicht zum Leistungsumfang gehörende Fremdleistungen wie die Anreise zum Ort des Reisebeginns oder  Abreisen vom Ort des Reiseendes  oder sonstige zusätzliche Leistungen die nicht Teil der Pauschalangebotes sind, wie z. B.  Ausflüge, Sport- und Kulturveranstal-tungen, werden. Diese ausdrücklich als Fremdleistung ausgewiesenen  Leistungen  werden von T&T unter Angabe des Leistungsträgers vermittelt. Sie sind nicht Bestandteil des Reisevertrages mit T&T. Angemerkt wird, dass T&T im Einzelfall  mit dem Einzug der hieraus entstehenden Zahlungsansprüche des Leistungsträgers beauftragt sein kann. In diesem Fall werden die vermittelten Leistungen im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Leistungsträgers  abgerechnet. Darauf hat T&T in der Rechnungstellung hinzuweisen.
Für diese vermittelten Verträge  gelten stets die insoweit zwischen dem Leistungsträger und dem Reisenden vereinbarten Bedingungen  und / oder die von ihm zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen. Diese  werden vom Leistungsträger überlassen oder können bei ihm abgerufen werden.
In diesem Fall haftet  T& T nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, jedoch nicht  für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Leistung. 

2.3 T& T ist berechtigt für die vermittelte Leistung eine Vergütung zu verlangen. Diese wird gesondert abgerechnet, sofern die Vermittlungsprovision nicht vom Leistungsträger übernommen ist.


3. Bezahlung und Aushändigung der Reiseunterlagen

3.1 Zahlungen können bar, mittels Überweisung oder über Kreditkarte erfolgen. Bei Kreditkartenzahlung wird ein Transaktionsentgelt in Höhe von  1,5 % auf den mit Kreditkarte gezahlten Betrag berechnet.

3.2 Zur Absicherung der auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen ist eine Insolvenz-versicherung abgeschlossen. Für den Reisevertrag gem. § 651 a BGB  dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung und der Übermittlung des Sicherungsscheines werden 20 %  des Gesamtpreises  als Anzahlung fällig. Die Restzahlung bei Pauschalreisen ist bis spätestens 28 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.

3.3 Soweit T &T Einzelleistungen Dritter vermittelt hat, ist T&T berechtigt diese Leistungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung gegenüber dem Reisenden zu berechnen unter Ausweis der Fremdleistung.

3.4 Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, ist Travel & Tours zur Auflösung des Vertrages  berechtigt, die Buchung zu stornieren und die Stornierungsentschädigungen nach Maßgabe der Ziffer 5zu verlangen, vorausgesetzt, dass nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vorliegt oder T&T im Einzelfall einen höheren Schaden  nachweisen kann.

3.5 Der Empfänger der Reisedokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.

3.6 Sollten die Reiseunterlagen nicht spätestens 5 Tage vor Reisebeginn eingegangen sein, hat der Reisende sich dringend mit T&T oder dem  von ihm beauftragten Reisebüro  zur Abklärung  auch telefonisch in Verbindung zu setzen.

4. Preiserhöhungen

Preiserhöhungen für Pauschalreisen aufgrund von Umständen, die erst nach Erteilung der Reisebestätigung eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren, können dem Reisenden  unter folgenden Voraussetzungen weiterbelastet werden.

4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann T&T den Reisepreis bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann T&T den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann T&T verlangen.

4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber T&T erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reise-preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für T&T erhöht hat.

4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Ver-tragschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für T&T nicht vorhersehbar waren.

4.5 Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt ohne Kosten vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn T&T in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot zu machen. Dieser Anspruch ist unverzüglich nach dem Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung gegenüber T&T geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden

5.1 Der Reisende  ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maß-geblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei T&T. Eine schriftliche Er-klärung des Rücktritts wird empfohlen. Bei einem Rücktritt verliert T&T den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber stattdessen  eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt  für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und den Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis.

5.2.1  Flugpauschalreisen, Rundreisen, Campmobile ab/bis Deutschland
Bis einschließlich 30 Werktage vor Reiseantritt   25 % des Reisepreises
29-22 Tage vor Reiseantritt     30 % des Reisepreises
21-15 Tage vor Reiseantritt      50 % des Reisepreises
14-3 Tage vor Reiseantritt      75 % des Reisepreises
2-1 Tage vor Reiseantritt      90 % des Reisepreises
Am Tag des Reiseantritts     95 % des Reisepreises

5.2.2 Kreuzfahrten (Stornokosten pro Person):
Bis einschließlich 60 Werktage vor Reiseantritt   5 %   des Reisepreises
59-25 Tage vor Reiseantritt      25 % des Reisepreises
24-15 Tage vor Reiseantritt      50 % des Reisepreises
14-8 Tage vor Reiseantritt      75 % des Reisepreises
7-0 Tage vor Reiseantritt     95 % des Reisepreises

5.2.3 Gruppenreisen:
bis 60 Tage vor Reisebeginn     5 %    des Reisepreises
bis 30. Tag vor Reisebeginn      20 %  des Reisepreises
bis 22. Tag vor Reisebeginn      35 %  des Reisepreises
bis 15. Tag vor Reisebeginn      40 %  des Reisepreises
bis 7. Tag vor Reisebeginn      50 %  des Reisepreises
vom 6. Tag vor Reisebeginn
oder bei Nichtantritt der Reise     75 %  des Reisepreises

5.2.4 bei Veranstaltungsreisen,

die ausdrücklich als Eventveranstaltungen ausgewiesen sind
z.B.  zu Sylvester, Ostern , Sport- oder Kulturveranstaltungen
Bis einschließlich 30 Werktage vor Reiseantritt    30 % des Reisepreises
29-22 Tage vor Reiseantritt      40 % des Reisepreises
21-15 Tage vor Reiseantritt       60 % des Reisepreises
14-3 Tage vor Reiseantritt       85 % des Reisepreises
danach                                         95 % des Reisepreises

Angemerkt wird, tritt der  Reisende  die Reise nicht an und hat auch keinen Rücktritt erklärt, ist der vereinbarte Reisepreis.zu zahlen.

5.3 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wur-den, aus Gründen,  die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. T & T  wird sich um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen beim Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unwesentliche  Leistungen handelt oder eine Erstattung gesetzlich oder durch behördliche  Bestimmungen ausgeschlossen ist.

5.4 Dem Reisenden bleibt es unbenommen im Fall der Stornierung des Reisevertrages T&T nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer  Schaden   entstanden ist als die geltend gemachte Stornopauschale.

5.5 T&T  kann  anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung fordern unter Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen. In diesem Fall ist T&T  verpflich-tet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6 Storniert  der Reisende  an ihn vermittelte Leistungen  gelten die Regelungen des jeweiligen Leistungsträgers. Soweit hierfür bei Buchung eine Provisionsvergütung angefallen ist, wird diese nicht erstattet, da T&T die vermittelte Leistung erbracht hat.
Angemerkt wird , dass die Stornogebühren für von T & T vermittelte Reiseeinzelleistungen, die nicht Teil einer Pauschalreise sind z.B. Eintrittskarten für Museen, Sportveranstaltungen und Einzeltransfers, Konzert-, Opern-, Theater-, Ballkarten, Tickets oder Pässe für Verkehrsmittel, Skipässe, Stadtrundfahrten sich nicht  nach den Ziffern 5.2. -5.5. richten. Die für eine Stornierung dieser vermittelten Leistungen anfallenden Stornierungskosten sind  ent-weder den Leistungsbeschreibungen bzw. den Angebotsflyern des Leistungsträgers zu ent-nehmen oder seinen AGB.  Diese Stornierungskosten können bis zu 100% des dafür verein-barten Preises betragen.

6. Umbuchungen , Ersatzperson

6.1 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft (Umbuchung)  besteht nicht.  Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann T&T bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt für jeden der betroffenen Reisenden zusätzlich zu den entstehenden Mehrkosten (Beförderungs-, Unterbringungs-, Mietwagenkosten) erheben.

a) bei Pauschalreisen bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 
Nach Buchung der Reise können Umbuchungen bis zum 31. Tag vor Reiseantritt vorgenommen werden. Die Umbuchungskosten belaufen sich auf die jeweiligen T&T entstehenden Mehrkosten zuzüglich eines Umbuchungsentgelts von € 30,00 pro Reisenden. Die konkrete Höhe der Mehrkosten teilt T&T auf Anfrage vor der Umbuchung mit.

b) Ab dem 30. Tag vor Reisebeginn können Umbuchungswünsche nur nach Rücktritt vom  Reisevertrag zu den in Ziffer 5 insbesondere unter Einbeziehung der Ziffern 15. 2 genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung  durchgeführt werden.

Die konkrete Höhe der Mehrkosten teilt T&T auf Anfrage vor der Umbuchung mit.

6.2. bei Umbuchungen und Änderungen vermittelter Fremdleistungen gelten die Regelungen des jeweiligen Leistungsträgers.

6.3 Bis zum Reisebeginn  ist der Reisende berechtigt einen  Ersatzteilnehmer gem. § 651 b BGB zu stellen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Bei Stellung einer Ersatzperson wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50 pro Person berechnet. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten durch die Leistungsträger anfallen (insbesondere Änderungen von Flugbuchungen) werden diese weiterbelastet. Bei einer solchen Vertragsübertragung  besteht eine gesamtschuldnerische Haftung  des Reisenden als Buchender und der in den Vertrag eintretenden Person für die entstehenden Mehrkosten gem. §  651b Abs. 2 BGB. Der Reisende ist verpflichtet die vollständigen Adressdaten des übernehmenden Reiseteilnehmers zu übermitteln.

7. Abtretungsverbot

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen gewichtiger Gründe, was vom Reisenden nachzuweisen ist.

8. Gewährleistung und Mitwirkung 

8.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann unter Angabe des Mangels (Mängelanzeige)  Abhilfe verlangt werden. 
Gegenüber T&T bzw. der örtlichen Reiseleitung ist der aufgetretene Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen sowie alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und den Schaden so gering wie nur möglich zu halten. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Eine Mängelanzeige ist nur dann entbehrlich, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Wird die Anzeige eines Reisemangels schuldhaft unterlassen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Ist eine Reiseleitung/örtliche Vertretung nicht vorhanden und enthalten die Reiseunterlagen auch keine Hinweise  auf eine Reiseleitung sind etwaige Reisemängel direkt T&T zur Kenntnis zu geben. Die Einzelheiten zur Erreichbarkeit  von T&T sind Bestandteil der Reiseunterlagen.

Montag- Freitag  von 8:30-18:30
Samstags von 10:00-14:00
Telefon: 1 49 40 429 37 429
Telefax:  1 49 40 429 37 37
E-Mail:   info@mytraveltours.de

8.2. Soll der Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem -T&T  erkennbaren Grund- wegen Unzumutbarkeit gekündigt werden, ist T&T zunächst eine angemessene Frist  zur Abhilfe zu setzen.  Dies gilt nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von T&T verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, T&T  erkennbares Interesse  des Reisenden gerechtfertigt wird.

8.3. Sofern  Reisegepäck des Reisenden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, wird empfohlen eine unverzügliche  und schriftliche Scha-densanzeige an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vorzunehmen. Die Schadensanzeige ist bei Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Gepäcks, vorzunehmen. Eine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind, kann nicht übernommen werden. Im Übrigen ist die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung/örtlichen Vertretung bzw. T&T anzuzeigen.

9. Rücktritt und Kündigung durch T&T

9.1. T&T kann in den nachfolgenden vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen

a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise durch den Reisenden, ungeachtet einer Abmahnung durch T&T bzw. eines Erfüllungsgehilfen, nachhaltig gestört wird oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt T&T  aus diesem Grund, so behält T&T den Anspruch auf den Reisepreis. T&T ist verpflichtet den Wert der ersparten Aufwendungen, der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge und anderweitig verwerteten Leistungen anrechnen zu lassen.

b) Wenn der Reisende die Anzahlung und /oder  die (Rest-) zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten leistet. In diesem Fall ist T& T  berechtigt nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten  und den Reisenden mit den Rücktrittskosten nach Maßgabe der Ziffern 5.2 – 5.5 zu belasten.

c) Wenn die  die für die Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall  kann T&T bis zum 28.Tag vor Reisebeginn die Reise absagen und vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reisende kann dann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise ohne Mehrpreis verlangen, wenn dies von T & T organisiert werden kann.
Dieses Recht hat der Reisende gegenüber T&T unverzüglich nach Zugang der Absa-geerklärung geltend zu machen. Wird der Reisende bzw. das Gruppenmitglied von der Zahlung des Reisepreises freigestellt und erhält den  bereits gezahlten Betrag unver-züglich zurück. T&T wird  dem Reisenden  die Reise weiterhin gegen Zahlung  eines Aufpreises bei Interesse  und auf Wunsch ermöglichen.

10. Kündigung wegen „Höherer Gewalt“

10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch T&T den Reisevertrag unter Einhaltung der Vorschriften des § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag nach § 651 j BGB Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3/Sätze 1 und 2, Abs.4/ Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10.2  Im beidseitigen Interesse  soll diese Regelung in Ziffer 10.1 Satz 2 und 3 auch gelten, wenn wegen der höheren Gewalt der Zugang der Kündigungserklärung nicht gesichert ist oder gesichert werden kann. 

11. Änderungen vor Ort

Sollte der Urlaubsplan vor Ort geändert und hierdurch bestimmte, gebuchte Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, ist hierüber  unverzüglich  die zuständige Reiseleitung oder  die vom Reisenden beauftragte Agentur  zu informieren, um ggfs. zumindest die Rücker-stattung eines Teil des für diese Leistungen aufgewendeten Reisepreises zu ermöglichen.

12. Haftungsbeschränkung

12.1 T&T  haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit und Vollständigkeit aller veröffentlichten Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage der Leistungsausschreibung. T&T haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen soweit gesetzlich vorgeschrieben.

12.2 Die vertragliche Haftung von T&T für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
a) sofern ein Schaden des Reiseteilnehmers  weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei-geführt wird oder
b) wenn T&T  für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von den Beschränkungen unberührt.

12.3 T&T haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von T&T sind.
T&T haftet jedoch:

a) für Leistungen, welche die Beförderung vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden der Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von T&T  ursächlich geworden sind.

12.5 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber T&T ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen Übereinkommen beruhende gesetzliche Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist - soweit gesetzlich zulässig - auch die Haftung der T&T gegenüber dem Reisenden beschränkt. Die Haftung von T&T  kann nicht größer sein als die Haftung der jeweiligen Leistungsträger.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 T&T  wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

13.2 Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen, Prophylaxemaßnahmen  sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn T&T  nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3 Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reiseme-dizinisch erfahrener Ärzte, Tropenmedizinern, reisemedizinischer Informationsdienste oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen. Diese geben auch Auskunft über Medikamente  für die ein Einfuhrverbot bestehen kann und auch welche Bescheinigungen / Atteste  vorgelegt werden müssen, um eine Einfuhr zu ermöglichen.

13.4 T&T haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa  oder notwendiger Einreise und / oder Einfuhrunterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende T&T mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass T&T  eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14.  Ausschluss von Ansprüchen

14.1 Eine Mängelanzeige gem. Ziff. 8.1 dient in der Regel zur Abhilfe und ersetzt eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Reiseende nicht.

14.2 Alle Ansprüche  nach den §§ 651c-f BGB hat der Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich  vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.  Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag , einem am Erklärungsort staatlich anerkannten Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an seine Stelle der der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend ausschließlich gegenüber 
Travel & Tours GmbH- Mittelweg 143
D-20148 Hamburg
erfolgen. Nach Ablauf der Frist können  Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die Einhaltung der Frist  unverschuldet ist. Diese Frist gem. Ziffer 14.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder bei Zustellungsverzögerungen beim Gepäck i. Z. mit Flügen gem. Ziffer 8.3, wenn Gewährleistungsrechte aus §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

14.3 Leistungsträger, Reiseleitungen, andere örtliche Vertretungen und die vermittelnden Reisebüros sind nicht bevollmächtigt die Anspruchsanmeldung zu verfassen oder zur Weiterleitung an T&T entgegenzunehmen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Anmeldung  vor Fristablauf T&T zugeht, es sei denn, die rechtzeitige Geltendmachung unterbleibt unverschuldet

15. Verjährung

15.1 Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von T&T oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen verjähren in zwei Jahren.  Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von T&T  oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von T&T beruhen.

15.2 Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

15.3 Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Ziffer 14.2 Satz 3 gilt entsprechend.

15.4 Schweben zwischen dem Reisenden und T&T Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis zum Abbruch der Verhandlungen. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Besondere Hinweise:

16.1. Laut EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist T&T verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bereits bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist T&T verpflichtet, die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald T&T weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird. T&T wird den Reisenden unverzüglich über die Fluggesellschaft informieren, die den  Flug durchführen wird.  T&T ist verpflichtet  auch  unverzüglich über den Wechsel  zu informieren.
Die sogenannte „Black List“ ist u.a auf folgender Internetseite abrufbar:
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/doc/list_de.pdf

16.2. Soweit T&T Flugzeiten bekannt gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Es ist zu beachten, dass auch nach Flugticketausstellung Änderungen seitens der Fluggesellschaft möglich sind. Alle Flugzeiten hat sich der Reisende frühestens 72 Stunden vor dem jeweiligen Flugtermin von der Fluggesellschaft rückbestätigen zu lassen. Es gilt ebenso zu beachten, dass Sie sich spätestens zwei Stunden vor Abflug am Schalter der Fluggesellschaft einfinden müssen. Dies gilt auch bei Anschlussflügen. Für Flugverspätungen und Verzögerungen haftet T&T nicht, soweit diese nicht auf ein Verschulden von T&T zurückzuführen sind, wenn auch die Fluggesellschaft ihre Haftung insoweit wirksam ausgeschlossen hat.

16.3. Sollten noch zusätzliche Anschlussflüge gebucht  worden sein, so ist dringend zu beachten, dass bei den Flugzeiten der Anschlussflüge, sowie den bekannt gegebenen Flugzeiten  für die gebuchte Pauschalreise nur um unverbindliche Flugzeiten handeln kann und diese aus vielfachen Gründen auch kurzfristig geändert werden können. Deshalb hat sich der Reisende rechtzeitig abzusichern für die rechtzeitige Ankunft und den rechtzeitigen Anschlussflug. Bei Anschlussflügen nach der Rückkehr aus Ihrem Urlaub ist zu beachten, dass mit Flugverspätungen von mehreren Stunden bei dem heutigen Flugaufkommen im internationalen Flugverkehr immer gerechnet werden muss. Es wird daher dringend empfohlen, bei der Buchung von Anschlussflügen einen erheblichen zeitlichen Spielraum zu berücksichtigen und am besten einen Tarif zu wählen, bei dem Umbuchungen jederzeit und kostenlos möglich sind.

16.4. Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung des§ 65j BGB hingewiesen. Diese lautet:

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

17. Rechtswahl und Gerichtsstand

17.1. Es gelten diese Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen, sofern im Einzelfall keine besondere Regelung getroffen wurde. Soweit weder der Vertrag noch diese Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen eine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Rechts zum Reisevertrag unter Einbeziehung der BGB-InfoV  § 4 ff sowie der EU Pauschal-Reiserichtlinie 90/314 EWG  in ihrer jeweils geltenden Fassung.

17.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und T&T und den sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten findet deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen T&T im Ausland für die Haftung von T&T dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17.3 Der Reisende kann T&T nur an deren Sitz verklagen. 

17.4 Für Klagen der T&T gegen Reisende als Privatperson ist der jeweilige  Wohnsitz massgeblich für die Bestimmung des Gerichtsstandes.

17.5 Für Klagen gegen  Vertragspartner von T&T, die nicht Verbraucher  sind oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von T&T vereinbart. 
18. Datenschutz

Personenbezogene Daten, die T&T im Rahmen der Abwicklung der Reisebuchung zur Verfügung gestellt werden, werden elektronisch verarbeitet und genutzt soweit sie zur Durchführung des Vertrages notwendig sind und sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

19. Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesam-ten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.
Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte / Ausschreibungen verlieren alle früheren  Leistungsausschreibungen  über gleichlautende  Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.

20. Gültigkeit der AGB

Die AGB werden in ihrer jeweils geltenden Fassung  Bestandteil des Reisevertrages

Travel & Tours GmbH
Geschäftsführer: Georg Hammer
Mittelweg 143
D-20148 Hamburg                                                                                        Stand: April 2012